Klausuren
Klausuren zur Steuerfachwirtprüfung 2018/2019
Fragen und Musterlösungen zur autonomen Vorbereitung auf die
schriftliche Prüfung
Ziel
Sie erlernen das genaue Lesen und Erfassen der Aufgabenstellung und des Sachverhaltes, das rasche Erkennen und Herausarbeiten der auftretenden Problembereiche und den sich daran anschließenden systematischen Aufbau der schriftlichen Lösung.
Um den Teilnehmern einen optimalen Erfolg zu ermöglichen, stellen wir ausschließlich Klausuren auf Prüfungsniveau zur Verfügung. Auf die in der Prüfungssituation auftretende Stresssituation werden Sie somit bestens vorbereitet.
Sie haben die Möglichkeit einzelne oder alle 12 Klausuren, d. h. 4 x 3 Klausuren aus den drei Prüfungsgebieten (Steuerrecht I, Steuerrecht II und Rechnungswesen) zu bestellen, die die Teilnehmer vor Ort unter Prüfungsbedingungen geschrieben haben.
Die Sachverhalte wiederholen sich dabei nicht, sondern beinhalten neue und anderweitige Probleme.
Die Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG umsatzsteuerfrei
Sie haben den Klausurenintensivkurs 2018 verpasst oder waren verhindert? Kein Problem! Holen Sie sich auch jetzt noch die Klausurensachverhalte und Musterlösungen und schreiben Sie die Klausur selbst zuhause und vergleichen diese mit der Lösung. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Es wird empfohlen, die Klausuren unter Prüfungsbedingungen zu schreiben, um eine effektive Zeiteinteilung zu erlernen und eine realistische Selbsteinschätzung zu erhalten.
Die Lösung enthält ausführliche und ausformulierte Lösungshinweise und zusätzlich fächerübergreifende Ausführungen und Hinweise, um dadurch Ihren Erfolg zu optimieren. Im Rahmen der Musterlösung wird auch auf systematische Fehler und Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen. Aufgrund der Prüfungsanforderungen wird selbstverständlich auf die aktuelle und prüfungsrelevante höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung Bezug genommen.
Im Vordergrund steht bei uns – wie in der Prüfung – die Lösung anhand der einschlägigen Gesetze und nur soweit es erforderlich ist, wird auf die Verwaltungsauffassung verwiesen.